Urheberrecht in der Wissenschaft

Nicht nur wissenschaftlich Arbeitende, sondern auch Lehrende kommen zwangsläufig früher oder später mit dem Urheberrecht in Berührung. Haben auch Sie sich schon einmal gefragt, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie geschützte Werke im Unterricht verwenden und mit den Studierenden teilen dürfen? Das Zitatrecht ist Ihnen wahrscheinlich geläufig, aber kennen Sie auch die für die Lehre äußert wichtige und nützliche Unterrichtsschranke, nach welcher Werke geringen Umfangs und bis zu 15% sonstiger geschützter Werke im Unterricht ohne Weiteres genutzt werden dürfen? Und welche rechtliche Grundlage gilt für das Streamen und Aufzeichnen von Online-Veranstaltungen?

Der anschaulich aufbereitete Leitfaden „Urheberrecht in der Wissenschaft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bietet einen ausführlichen Einblick in die für die Lehre relevanten gesetzlichen Nutzungserlaubnisse und zeigt, was im Einzelfall beachtet werden muss. Darüber hinaus sind, abgesehen von zusätzlichen Informationen über Urheberrecht in der Forschung und bei Veröffentlichungen, auch zahlreiche Informationen für Studierende enthalten, z.B. darüber, mit wem sie die im Unterricht erhaltenen Materialien teilen dürfen. Geben Sie den Leitfaden also gerne weiter! Das PDF mit dem Leitfaden können Sie hier herunterladen.

Unterrichtsschranke

„Gesetzliche Erlaubnis für Nutzungen zu Unterrichtszwecken (z.B. im Schulunterricht oder in der universitären Lehre). Hiernach dürfen bis zu 15% eines geschützten Werkes nachgenutzt werden. Werke geringen Umfangs oder Beiträge aus Fachzeitschriften u. a., dürfen vollständig genutzt werden.“ (S.66)

Zitatrecht

„Das Zitatrecht findet sich in § 51 UrhG. Es erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke vollständig oder in Auszügen in einer eigenen, unabhängigen schöpferischen Leistung zu verwenden (beispielsweise in einer Präsentation oder einem Text). Zitiert werden darf – wenn alle Voraussetzungen des Zitatrechts vorliegen – aus jeder Art von Werk in jeder Art von Werk. Neben Text- und Bildzitaten sind daher auch Film- und Musikzitate möglich.“ (S.12)

a. Konzipieren von Lehrveranstaltungen

Lehr/ Unterrichtskonzepte sind keine Werke, urheberrechtlich damit nicht geschützt und bedürfen deshalb keiner Genehmigung (vgl. S.7)

b. Informationsquellen für Lehrveranstaltungen

Die Rezeption von Quellen unterliegt keinem Urheberrecht, solange damit keine Nutzungshandlung (Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe) durchgeführt wird. (vgl. S. 8) Bei der dauerhaften Archivierung urheberrechtlich geschützter Quellen greift jedoch das Urheberrecht. (vgl. S. 9)

c. Materialien teilen

„Materialien, die nach der (…) Unterrichtsschranke für den eigenen Lehrgebrauch kopiert wurden, dürfen auch mit anderen Lehrenden derselben Hochschule geteilt werden. Analoge oder digitale Kopien dürfen in physischer Form weitergegeben oder digital (z.B. per E-Mail) verschickt oder über eine Cloud geteilt werden.“ (S.10)

d. Lehr- und Lernmaterialien

Bei Nachnutzung greifen die gesetzlichen Nutzungserlaubnisse (vgl. S. 11), diese sind von Art des Werkes und der jeweiligen Nutzungshandlung abhängig (vgl. S. 58).

e. Open Content und Open Educational Resources (OER)

„Open Content kann „frei“ genutzt werden, ohne dafür bezahlen zu müssen, wenn man die Lizenzregeln einhält: Autorinnen bzw. Autoren müssen genannt, auf Quellen muss hingewiesen und Lizenzangaben müssen vorgesehen werden (Lizenzangabepflicht).“ (S.14) „Open Content ist nicht gemeinfrei“ (S.16), meist werden dafür CC-Lizenzen genutzt. (vgl. S. 14)
„Gemeinfrei bedeutet (…), dass Werke, deren Schutz abgelaufen ist (Schutzdauer), ohne Restriktionen und ohne eine Lizenz zu benötigen, frei genutzt werden dürfen.“ (S.16)

f. Online-Quellen einbinden (Hyperlinks, Embedding)

Hyperlinks zu und Embedding legaler Quellen unterliegen nicht dem Urheberrecht, da es sich dabei lediglich um Verweise handelt, über die die betreffenden Rechtsinhaber*innen weiterhin die Kontrolle besitzen (vgl. S. 19).

g. Online-Veranstaltungen

Wird Material über Online-Plattformen dauerhaft zugänglich gemacht, greifen die gesetzlichen Nutzungserlaubnisse (vgl. S. 20). „Für synchrone Live-Übertragungen, die sich an kleine geschlossene Gruppen und damit nicht an eine Öffentlichkeit richten, gelten die Restriktionen des Urheberrechts und der gesetzlichen Nutzungserlaubnisse dagegen nicht.“ (S. 20).


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